Für Patient:Innen

Zuzahlungsregelungen - Zuzahlung bei Heilmittelverordnungen ist keine Praxisgebühr

Auch wenn die Praxisgebühr längst abgeschafft wurde, so besteht im Bereich Heilmittel weiterhin eine Verordnungsgebühr. Oft wird davon ausgegangen, hierbei handelt es sich um eine Praxisgebühr. Dem ist aber nicht so. Diese Rezeptgebühr besteht trotz Abschaffung der Praxisgebühr weiterhin und ist im Sozialgesetzbuch V geregelt (§ 32 Abs. 2, § 61 Satz 3 SGB V).
Aus dem Sozialgesetzbuch: SGB V § 32, Abs. 2

„Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung (§ 27 Satz 2 Nr. 1) oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden."

"Die Zuzahlung für die in Satz 2 genannten Heilmittel, die als Bestandteil der ärztlichen Behandlung abgegeben werden, errechnet sich nach den Preisen, die für die Krankenkasse des Versicherten nach § 125 für den Bereich des Vertragsarztsitzes vereinbart sind. Bestehen insoweit unterschiedliche Preisvereinbarungen, hat die Krankenkasse einen durchschnittlichen Preis zu errechnen. Die Krankenkasse teilt die anzuwendenden Preise den Kassenärztlichen Vereinigungen mit, die die Vertragsärzte darüber unterrichten.“

GESETZES-QUELLE
Aus dem Sozialgesetzbuch: SGB V § 61

„Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht.“

GESETZES-QUELLE
Fazit: Praxisgebühr oder Rezeptgebühr

Zusammengefasst: Die Zuzahlung bei Heilmittel besteht also aus 10 % der Leistung + 10 Euro. Aufgrund der Zuzahlungs-Grundpauschale von 10 Euro entsteht oft der falsche Vergleich mit der ehemaligen Praxisgebühr. De facto handelt es sich aber um zwei komplett unterschiedliche Gebühren.


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Übersicht Phoniater/Pädaudiologen

Hier haben wir für Sie eine Liste von Phoniatern und Pädaudiologen zusammengestellt, welche in der näheren und weiteren Umgebung unserer beiden Praxen liegen.

WICHTIG: Diese Auflistung stellt keine Empfehlung dar! Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern dient lediglich zur Übersicht.

pdfSie können sich die Liste hier herunterladen!

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Übersicht über unsere Praxisflyer

 

pdfDie erstenBücher-Bilderbücher im Einsatz
091-08_bilderbuecher.pdf - 2 MB



pdfSpielend in die Schule
spielend_in_die_schule.pdf - 231 kB


pdfMyofunktionelle Störung (Flyer)
myofunk-stoerung-flyer.pdf - 150 kB


pdfEss-, Trink- und Fütterstörungen (Flyer) NEU!
fuetter.pdf - 1 MB

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Stottern und Schule


pdfStottern Für Schulkinder (Broschüre)
faq-schulkinder.pdf - 554 kB


Die Broschüre enthält Antworten auf alle wichtigen Fragen zum Stottern, die speziell von Schulkindern gestellt werden bzw. für diese Zielgruppe von Interesse sind. Hänseln und Scham im Zusammenhang mit dem Stottern sind für Schulkinder häufig ein relevantes Thema. Hierdurch kann die Belastung wachsen und eine Verschlimmerung des Stotterns eintreten. Aus diesem Grund bildet diese Materie einen Schwerpunkt der Veröffentlichung